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   VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19   

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VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19 (https://dejure.org/2020,32860)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2020 - 1 K 2196/19 (https://dejure.org/2020,32860)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 1 K 2196/19 (https://dejure.org/2020,32860)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 39.16

    Auswahlermessen; Beschuldigtenbegriff; Beschuldigter; Einheit des

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Hierbei ist es unerheblich, in welchem Verfahrensstadium sich das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren befand, da im Rahmen des § 81 b Alt. 2 StPO ein weiter Beschuldigtenbegriff zugrunde gelegt wird, welcher auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275 = NJW 2018, 3194 ).

    Dass das Strafverfahren gegen die Klägerin mittlerweile beendet ist, ist insofern ohne Bedeutung, da es für die Rechtmäßigkeit einer auf § 81 b Alt. 2 StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausreicht, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. ).

    a) Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. m.w.N.).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Notwendigkeit" unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. juris Rn. 21).

    Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. m.w.N.; zu § 170 Abs. 2 StPO auch BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. m.w.N.).

    Auf Grund der unterschiedlichen an die Prognoseentscheidung zu richtenden Maßstäbe können zudem Strafaussetzungen zur Bewährung nach § 56 StGB die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 ; jeweils m.w.N.).

    Allerdings ist in allen diesen Fällen unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. ), was im Falle einer Verfahrenseinstellung eine Berücksichtigung der Gründe für diese Einstellung erfordert (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 1 S 275/16

    Rechtsgrundlage für Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., zuletzt Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, VBlBW 2016, 424 m.w.N.).

    Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O.).

    Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. m.w.N.; zu § 170 Abs. 2 StPO auch BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. m.w.N.).

    Allerdings ist in allen diesen Fällen unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. ), was im Falle einer Verfahrenseinstellung eine Berücksichtigung der Gründe für diese Einstellung erfordert (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. m.w.N.).

    Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. ; Urteil vom 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99

    Kostenerstattung Rechtsanwalt; Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, denn ein verständiger Beteiligter in der Lage der Klägerin durfte im Zeitpunkt der Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 7 C 8.99 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5) mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich halten.
  • VG Saarlouis, 26.02.2013 - 6 K 53/12

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen: Verhältnismäßigkeit bei Bagatelltaten

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Die Notwendigkeit kann nicht allein mit der Häufung geringfügiger Delikte begründet werden (in diesem Sinne auch VG Saarlouis, Urteil vom 26.02.2013 - 6 K 53/12 -, juris Rn. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1996 - 2 S 928/96

    Der Ausschluß der Beschwerde nach VwGO § 158 Abs 2 erfaßt nicht die im

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kommt es bei der Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340 f.; OVG LSA, Beschluss vom 21.01.2000 - F 1 S 224.99 -, NVwZ-RR 2000, 842).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2000 - F 1 S 224/99
    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kommt es bei der Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340 f.; OVG LSA, Beschluss vom 21.01.2000 - F 1 S 224.99 -, NVwZ-RR 2000, 842).
  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 24 CS 03.3324
    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    bb) Gleichwohl ist die Notwendigkeit für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu verneinen, weil die Personalien der Klägerin bei den Körperverletzungsdelikten in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt unbekannt waren und für eine andere Art der Tatbegehung, bei der erkennungsdienstliche Unterlagen für die Ermittlung der Klägerin als Täterin benötigt werden könnten, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen (in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2004 - 24 CS 03.3324 -, juris).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Das Polizeipräsidium U. hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen die Klägerin anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens, sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge "für die Zwecke des Erkennungsdienstes" angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2011 - 1 S 350/11

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. ; Urteil vom 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 18.05.2011 - 6 B 1.11

    Erkennungsdienstliche Unterlagen; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.06.2020 - 1 K 2196/19
    Für Klagen gegen derartige Maßnahmen der vorsorgenden Strafrechtspflege ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 710 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2008 - 1 S 1503/07

    Erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Besitzes kinderpornographischer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2012 - 3 O 25/12

    Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu generalpräventiven

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